SteKo-VO 2022
Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgen
§ 2Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskom
§ 3Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Ste
§ 4Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stell
§ 5Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende
§ 6Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungs
§ 7Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommi
§ 8Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen
§ 9Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommis
§ 10(1) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das M
§ 11Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
Vorwort
§ 1
Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
1. Freistädte Eisenstadt und Rust sowie 2. politische Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf | Wien |
3. politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart | Steiermark |
§ 2
Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3
Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 4
Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 5
Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
1. Stadt Salzburg und 2. politische Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg | Kärnten |
3. politischer Bezirk Zell am See | Tirol |
§ 6
Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
1. Stadt Graz sowie 2. politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz | Steiermark |
3. politische Bezirke Murtal und Murau | Kärnten |
§ 7
Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8
Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9
Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10
(1) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich
1. vom 16. Mai 2022 bis 30. Mai 2022 für den politischen Bezirk Eferding,
2. vom 30. Mai 2022 bis 11. Juli 2022 für den politischen Bezirk Kirchdorf und
3. vom 13. Juli 2022 bis 20. Oktober 2022 für den politischen Bezirk Vöcklabruck
der Stellungskommission Kärnten zu bedienen.
(2) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich vom 2. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 für die Stadt Linz der Stellungskommission Steiermark zu bedienen.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2022 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. II Nr. 406/2012, außer Kraft.