BundesrechtVerordnungenStellungskommissonen-Verordnung 2022

Stellungskommissonen-Verordnung 2022

SteKo-VO 2022
In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date

§ 1

Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission
1. Freistädte Eisenstadt und Rust sowie 2. politische Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf Wien
3. politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart Steiermark

§ 2

Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 3

Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 4

Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 5

Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission
1. Stadt Salzburg und 2. politische Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg Kärnten
3. politischer Bezirk Zell am See Tirol

§ 6

Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission
1. Stadt Graz sowie 2. politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz Steiermark
3. politische Bezirke Murtal und Murau Kärnten

§ 7

Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 8

Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.

§ 9

Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 10

(1) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich

1. vom 16. Mai 2022 bis 30. Mai 2022 für den politischen Bezirk Eferding,

2. vom 30. Mai 2022 bis 11. Juli 2022 für den politischen Bezirk Kirchdorf und

3. vom 13. Juli 2022 bis 20. Oktober 2022 für den politischen Bezirk Vöcklabruck

der Stellungskommission Kärnten zu bedienen.

(2) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich vom 2. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 für die Stadt Linz der Stellungskommission Steiermark zu bedienen.

§ 11

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2022 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. II Nr. 406/2012, außer Kraft.