§ 7 Bestätigung der Stammdaten
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Jedes Kreditinstitut gemäß § 2 hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
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