(1) Die Meldungen gemäß § 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank – OeNB zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben die Meldung gemäß § 10 gesamthaft innerhalb der in § 5 genannten Fristen zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb der Kreditinstitutsgruppe nachgeordneten Institute zu umfassen hat.
(3) Im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG ist die Meldung gemäß § 10 gesamthaft von der Zentralorganisation zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb des Kreditinstitute-Verbundes zugeordneten Institute zu umfassen hat.
(4) Die Verantwortlichkeit meldepflichtiger Kreditinstitute gemäß § 2 für die Meldung sowie für die Bestätigung der Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten gemäß § 7 bleibt durch Abs. 2 und 3 unberührt.
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