§ 5 Meldestichtage und Übermittlungsfristen
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß § 2 zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
(2) Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Unterjährige Änderungen auf Grund von Unternehmenszusammenschlüssen oder Neugründungen sind jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden.
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