§ 2 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
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