Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 138/2006 wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß § 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 unberührt.
Rückverweise
StbP-V · Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
§ 9 Inkrafttreten
… 4 bis 6, 5 Abs. 2 Z 2 und der Schlusssatz, § 6 Abs. 1 und 1a sowie § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1a in…
§ 6 Wiederholungsprüfungen
…zu geben. (3) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß. (4) Der Ablauf der Frist gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1…