§ 2 Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff
§ 2 Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff — StbP-V
(1) Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:
1. Prüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
2. Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
3. Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.
(2) Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.
(3) Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.