BundesrechtVerordnungenStaatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung§ 2

§ 2Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff

In Kraft seit 01. November 2013
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(1) Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:

1. Prüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;

2. Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;

3. Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.

(2) Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.

(3) Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.

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