(1) Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:
1. Prüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
2. Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
3. Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.
(2) Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.
(3) Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.
Rückverweise
StbP-V · Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
§ 3 Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart
…Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind. (2) Die Prüfungsfragen und -antworten sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter den vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die jeweils richtige Antwort oder die jeweils richtigen Antworten erkannt werden müssen. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfrage vollständig richtig…
§ 5 Beurteilung und Prüfungszeugnis
…2) Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die 1. in jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder 2. in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten einschließlich derer, die mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln angefertigt…
§ 1 Prüfungstermin
…Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) nachweislich in Kenntnis zu setzen. (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen…
§ 6 Wiederholungsprüfungen
…Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben. (3) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß. (4) Der Ablauf der Frist gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Entscheidung über die…