(1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBG
1. die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
2. die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
3. die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
4. die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
5. das laufende Qualitäts-Controlling,
6. die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
7. die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
8. das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.
(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.
Rückverweise
SQM-VO · Schulqualitätsmanagement
§ 7
…Im Hinblick auf die verpflichtende Mitwirkung am Qualitätsmanagement und Verantwortung (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) für das Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Z 3) ist ein regionaler Bildungs- und Entwicklungsplan im Sinne des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik, der…
§ 6
…Im Hinblick auf die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region (§ 5 Abs. 1 Z 2) ist ein für die Region angepasster Prozess samt Dokumentation zu erarbeiten.…
§ 9
…1) Im Hinblick auf das laufende Qualitäts-Controlling (§ 5 Abs. 1 Z 5) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Qualitätskontrollfunktion wahrzunehmen und die Qualitätsentwicklung an den Standorten…
§ 8
…Im Hinblick auf die schularten- und standortbezogene Schulentwicklung (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist das auf Basis der Kriterien des Qualitätsrahmens beruhende evidenzbasierte Qualitätsmanagement sicher zu stellen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter…