(1) Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
(2) Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.
(3) Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
Rückverweise
SprLV · Sprengmittellagerverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004; 2. Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen; 3. Ortsbewegliches Lager: ein Lager…