§ 5 Getrennte Lagerung
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.
(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.
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