§ 25 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Bestehende Sprengmittellager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, bedurften, sind bis 1. Juli 2011 an die Bestimmungen des § 23 dieser Verordnung anzupassen.
(2) Am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Bewilligung eines Lagers sind nach der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zu Ende zu führen.
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