Sicherheitsabstände zu
A: Straßen und sonstigen Wegen (wie Pisten, Wasserwege, Gleisanlagen, Seilbahntrassen),
B: Gebäuden, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Wohnhäuser, Bürogebäude, Stromleitungen) und
C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):
Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.
Lagermenge (L) in kg | Mindestabstände (S) in Metern (gerundet) zu | ||
A | B | C | |
S = 7L 1/3 | S = 18L 1/3 | S = 35L 1/3 | |
100 | 30 | 85 | 160 |
200 | 40 | 105 | 205 |
500 | 55 | 145 | 280 |
1000 | 70 | 180 | 350 |
2000 | 90 | 225 | 440 |
5000 | 120 | 305 | 600 |
10.000 | 150 | 390 | 755 |
Für Schieß- und Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.
Rückverweise
SprLV · Sprengmittellagerverordnung
§ 11 Errichtung mehrerer Lager
…Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt. (2) Der einzuhaltende Mindestabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z = 0,8 L 1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und…
§ 13 Sicherheitsabstand und Brandschutzzone
…1) Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage 2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten. (2) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Abs. 1 ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von…