BundesrechtVerordnungenSprengmittellagerverordnungAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. Januar 2011
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Sicherheitsabstände zu

A: Straßen und sonstigen Wegen (wie Pisten, Wasserwege, Gleisanlagen, Seilbahntrassen),

B: Gebäuden, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Wohnhäuser, Bürogebäude, Stromleitungen) und

C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):

Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.

Lagermenge (L) in kg Mindestabstände (S) in Metern (gerundet) zu
A B C
S = 7L 1/3 S = 18L 1/3 S = 35L 1/3
100 30 85 160
200 40 105 205
500 55 145 280
1000 70 180 350
2000 90 225 440
5000 120 305 600
10.000 150 390 755

Für Schieß- und Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.

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