§ 3 Kopien des Originaletiketts
In Kraft seit 05. April 2013
Up-to-date
Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.
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