(1) Der Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass
1. die transportierten Sprengmittel vor Lageveränderungen, Streuströmen, Hitze-, Stoß- und Schlageinwirkungen geschützt sind und Gefahr bringende Erschütterungen vermieden werden,
2. Transporte auf Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeuge und Fahrbetriebsmittel von Seilbahnen, eindeutig gekennzeichnet werden,
3. nur die mit dem Transport befassten Arbeitnehmer/innen bei der Beförderung mitfahren,
4. bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe oder des Schwarzpulvers erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen oder in geeigneten Behältern,
5. auf und in Fahrbetriebsmitteln von Seilbahnen Sprengmittel nur während jener Zeiten befördert werden, in welchen die Fahrbetriebsmittel nicht für den Personentransport benützt werden,
6. alle mit dem Transport mittelbar befassten Arbeitnehmer/innen, wie Führer/innen von Seilbahnen oder Maschinisten/Maschinistinnen, entsprechend informiert werden.
(2) Sofern der händische Transport von Sprengmitteln erforderlich ist und nicht in geschlossener Originalverpackung erfolgt, müssen dafür geeignete Transportbehälter zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Transportbehälter müssen aus funkenarmem Material bestehen, verschließbar und erforderlichenfalls mit ergonomisch ausgeführten Tragevorrichtungen versehen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass in Transportbehältern nur Sprengmittel mit einer Nettoexplosivstoffmasse von höchstens 26 kg transportiert werden, wobei Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver in getrennten Abteilen aufzubewahren sind.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass für den Transport von Sprengkapseln außerhalb der kleinsten Verpackungseinheit geeignete Transportgefäße, wie Kapselschachteln aus funkenarmem Material mit Deckel, aus denen eine Einzelentnahme möglich ist, verwendet werden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengmittel nicht in der Kleidung getragen werden.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird. 5. Zu § 9 SprengV (Transport von Sprengmitteln): § 9 Abs. 1 Z 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „…
LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 4 Sprengladungen
…mit einem Klebeband). Die Schutzkappen dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden entfernt werden. (6) Die Herstellung von Schlagpatronen darf nicht im Hubschrauber erfolgen. § 9 Abs. 1 Z 4 SprengV gilt nicht. Die Vorbereitung der Sprengladungen darf nur vor Beginn eines Einsatzes oder mehrerer aufeinander folgender Einsätze und nur im dafür erforderlichen Umfang erfolgen. Schlagpatronen…
SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 30 Schlussbestimmungen
…8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V, BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt. (4) Die…