Es ist dafür zu sorgen, dass
1. nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
2. Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
3. beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
4. sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.
Rückverweise
SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 26 Abbruchsprengungen
…Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist, 3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen. (2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen…
§ 30 Schlussbestimmungen
…mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: 1. die in § 119 Abs. 1 ASchG übergeleiteten § 23 Abs. 6 und § 45 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, 2…