(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. während der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
2. alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
3. Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
4. Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
5. Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 nachweislich unterweisen.
(2) Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG)“ ersetzt wird. 2. Zu § 4 SprengV (Allgemeine Pflichten): a) § 4 Abs. 1 Z 2 SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „…
SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 25 Lawinenauslösesprengungen
…und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden, 4. alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über den Ausschüttungsbereich nachweislich informiert werden, 5. den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und…
§ 29 Übergangsbestimmungen
…und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind. (2) Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § …