Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
1. Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
a) Zündung einzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
b) Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
2. Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen
a) jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
b) die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird. 15. § 28 SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende…