(1) Sprengarbeiten sind:
1. Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
2. Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
3. Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
4. Abtun der Sprengladungen,
5. Entschärfen von Sprengladungen,
6. Beseitigung von Versagern,
7. Entsorgung von Sprengmitteln.
(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.
(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.
(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.
(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…1 Z 26 MinroG)“ ersetzt wird. 2. Zu § 4 SprengV (Allgemeine Pflichten): a) § 4 Abs. 1 Z 2 SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen…