(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird. 11. Zu § 19 SprengV (Funde): § 19 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer…