(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass
1. die Streuung möglichst gering gehalten wird,
2. Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
3. die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in § 1 genannten Schutzgüter angeordnet werden. 9. Zu § 15 SprengV (Gefahrenbereich): § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der…
SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 25 Lawinenauslösesprengungen
…an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß § 61 Abs. 6 ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden, 2. zusätzlich zur Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird, 3. die gemäß § 16 Abs. 1…
§ 30 Schlussbestimmungen
…1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994, 3. der in § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG übergeleitete § 15 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. …