Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
1. Die Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten beträgt.
2. Während des Verbindens von Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln einzuhalten. Dieser Abstand zu Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln kann verringert werden, wenn durch geeignete, insbesondere technische, Maßnahmen sichergestellt wird, dass auch bei unbeabsichtigter Umsetzung der Sprengkapsel keine Gefahr bringende Einwirkung auf Arbeitnehmer/innen, Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel entstehen kann. Geeignete Maßnahmen sind in einer schriftlichen Betriebsanweisung festzulegen. Für ihre Einhaltung ist zu sorgen.
3. Zum Herstellen der Verbindung sind nur geeignete Werkzeuge, wie Sicherheitsanwürgezangen, zu verwenden, die auch im Falle einer unbeabsichtigten Detonation der Sprengkapsel während des Anwürgevorganges Schutz gegen Verletzungen gewährleisten.
4. Die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur ist von dem/der Sprengbefugten bei fortlaufender Verwendung mindestens einmal monatlich, ansonsten vor jeder erneuten Verwendung, zu prüfen.
5. Sicherheitsanzündschnüre dürfen nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind. Insbesondere
a) müssen Anzündgeräte und Anzündmittel gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen und Kälte resistent sein,
b) muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
c) darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
d) muss eine sichere Zündung erfolgen.
Rückverweise
BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 5 Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
…anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird. 7. Zu § 14 SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): § 14 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck…
SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 30 Schlussbestimmungen
…1 Z 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1, § 14 Z 2 und 5, § 20 Z 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs…
§ 25 Lawinenauslösesprengungen
…der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen. (5) Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht…