BundesrechtVerordnungenSportbooteverordnung 2015§ 43

§ 43Sprachliche Gleichbehandlung

In Kraft seit 18. Januar 2016
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Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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