BundesrechtVerordnungenSportbooteverordnung 2015§ 30

§ 30Notifizierungsverfahren

In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date

(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.

(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.

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