§ 28 Konformitätsvermutung
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
SpBV 2015
Gliederung
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 28 Konformitätsvermutung
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
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