§ 21 Abgasemissionen
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
(1) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;
2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;
2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
Rückverweise
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