BundesrechtVerordnungenSportbooteverordnung 2015§ 2

§ 2Geltungsbereich

In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

1. Sportboote und unvollständige Sportboote;

2. Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;

3. in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);

4. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

5. bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;

6. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;

7. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:

1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:

a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;

b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;

c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;

d) Surfbretter;

e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;

i) Tauchfahrzeuge;

j) Luftkissenfahrzeuge;

k) Tragflügelboote;

l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;

m) Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:

a) bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;

bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;

dd) Tauchfahrzeuge;

ee) Luftkissenfahrzeuge;

ff) Tragflügelboote;

gg) Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind;

c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:

a) alle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge;

b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

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