§ 17 Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
1. Wasserfahrzeuge;
2. Bauteile;
3. Antriebsmotoren.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.
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