§ 14 Konformitätsvermutung
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
§ 14 Konformitätsvermutung — SpBV 2015
Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.