BundesrechtVerordnungenSportbooteverordnung 2015§ 14

§ 14Konformitätsvermutung

In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date

Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Rückverweise