§ 11 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
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