BundesrechtVerordnungenSportbooteverordnung 2015Anl. 3

Anl. 3

In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Herstellers;

b) Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c) Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d) Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.

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