§ 6 Übergangsvorschriften
In Kraft seit 24. Dezember 2024
Up-to-date
§ 6.
1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
3. § 3 Z 1 lit. b und Z 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.
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