§ 7 Netzbereitstellungsentgelt
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 7 Netzbereitstellungsentgelt — SNE-V 2018
(1) Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird je Netzebene (NE) in Euro/kW wie folgt bestimmt:

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