§ 7 Netzbereitstellungsentgelt
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird je Netzebene (NE) in Euro/kW wie folgt bestimmt:
Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
Keine Verweise gefunden