§ 13
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in pro festgelegtem Zeitraum jeweils gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:
1. Netzbereich Niederösterreich:
2. Netzbereich Steiermark:
3. Netzbereich Tirol:
4. Netzbereich Vorarlberg:
5. Netzbereich Oberösterreich:
6. Netzbereich Linz:
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