§ 7 Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
§ 7 Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen — SKS-PV
§ 7 Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen — SKS-PV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 340/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210185
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.
(2) Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.
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