§ 5 Ziele des SKS
§ 5 Ziele des SKS — SKS-PV
§ 5 Ziele des SKS — SKS-PV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 340/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210183
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das SKS soll gewährleisten, dass
1. die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
2. die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
3. solche Regelverstöße verhindert werden.
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