§ 15 Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund
§ 15 Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund — SKS-PV
§ 15 Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund — SKS-PV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 340/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210193
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
(2) Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
(3) Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.
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