§ 10 Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
§ 10 Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung — SKS-PV
§ 10 Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung — SKS-PV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 340/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210188
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.
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