§ 10 Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.
Rückverweise
SKS-PV · SKS-Prüfungsverordnung
§ 11 Beschreibung des SKS
…eine Kontrolle bzw. die Kontrollfrequenz d) den Kontrollnachweis e) den Umgang mit aufgedeckten Fehlern. 6. die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (§ 10). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS. (2) Die in der Beschreibung…