§ 8 Zuteilung
In Kraft seit 30. Juni 2012
Up-to-date
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven bzw. geplanten nationalen Netzanbindungen acht NSPC als Block im Bereich von 0 - 16383 (dezimal) zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des Kommunikationsnetzes sowie eine Beschreibung der Netzstruktur zu enthalten. In begründeten Fällen können auch mehr als acht NSPC zugeteilt werden.
(2) Der Bedarf weiterer NSPC ist nachzuweisen.
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