§ 4 Verwendungszweck
In Kraft seit 30. Juni 2012
Up-to-date
(1) ISPC dienen der Adressierung von Signalisierungspunkten im internationalen Signalisierungsnetz, welche mit NI = 00 gekennzeichnet sind.
(2) Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von internationalen Signalisierungspunkten richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung Q.708 (03/99).
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