§ 17 Zuteilung
In Kraft seit 30. Juni 2012
Up-to-date
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2) Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.
(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.
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