§ 2 Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse
In Kraft seit 19. Dezember 2016
Up-to-date
(1) Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.
(2) Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.
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