(1) Sonstige Bildungsveranstaltungen sind all jene, die nicht den §§ 4 und 5 zuzuordnen sind.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus den Bereichen des Bundesministeriums für Inneres die festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.
§ 8 SIAK-BV · SIAK-BV · Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
§ 8 Inkrafttreten
…tritt Art. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie – (Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung – SIAK-BV) erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 224/2004, außer Kraft. (3) § 1 Abs. 2 und §…
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