(1) Hauptberuflich Vortragende sind an der Sicherheitsakademie tätige Personen, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt.
(2) Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die Kenntnisse der Pädagogik nachweisen oder eine pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolvieren. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptberuflich Vortragende herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben. Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.
(3) Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor der Sicherheitsakademie jeweils eine Kommission einzurichten, die über die persönliche, pädagogische und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission setzt sich aus dem Direktor, zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie sowie zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
(4) Die Sicherheitsakademie sorgt für die pädagogische und fachliche Fortbildung der hauptberuflichen Vortragenden. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder ähnlichen Veranstaltung Bedacht zu nehmen.
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