Als Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.
§ 6 SIAK-BV · SIAK-BV · Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
§ 6 Kostenersatz
…Sicherheitsakademie unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen. (5) Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert. (6) Der Kostenersatz nach Abs. 2 erhöht sich in dem Maße, als es sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex …
§ 1 Bildungsangebote
…2 Abs. 3 PStSG; 4. Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung; 5. Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés); 6. Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung. (3) Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres…
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