§ 4 Grundausbildung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
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