(1) Die Sicherheitsakademie ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen, sofern das Angebot im Zusammenhang mit den der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben steht. Bei der Erstellung von Bildungsangeboten hat sie festzulegen, für welche Zielgruppe das Angebot vorwiegend bestimmt ist.
(2) In folgenden Bereichen ist die Durchführung von Bildungsangeboten für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
1. Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz,
2. Aus- und Fortbildungen für Trainer und Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung sowie
3. Angewandte Psychologie für Psychologietrainer, Betreuer nach belastenden Ereignissen, Test- und Explorationsleiter, Assessoren, Konfliktmoderatoren, Informationsbeamte, Einsatztrainer, Bundes- und Landesausbildner des Einsatztrainings und Angehörige von speziellen Sondereinheiten.
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