11.01.1995
27.12.2005
§ 1. Folgende Hochschullehrgänge werden den gemäß § 57b Abs. 1 Krankenpflegegesetz eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten:
1. Hochschullehrgang für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz;
2. Hochschullehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal der Medizinischen Fakultät der Universität Wien an der Akademie für Höhere Fortbildung in der Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Niederösterreichischen Landeskrankenhaus Mödling;
3. Hochschullehrgang für leitendes Krankenpflegepersonal der Medizinischen Fakultät der Universität Wien an der Akademie für Höhere Fortbildung in der Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Niederösterreichischen Landeskrankenhaus Mödling;
4. Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck;
5. Hochschullehrgang für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg;
6. Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen der Universität Klagenfurt;
7. Hochschullehrgang für lehrendes Pflegepersonal der Universität Linz.
§ 2 SGV · SGV · Sicherheitsgebühren-Verordnung
§ 2
…1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1…
§ 8
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz…
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