(1) Der Verteilergebietsmanager hat die zusätzlichen Gasmengen gemäß § 18b GWG 2011 zu beschaffen und dabei die Verfügbarkeit von Erdgas und Speicherkapazität am Markt zu berücksichtigen. Zum Zweck der Diversifikation der Gasversorgungsquellen ist in den Ausschreibungsbedingungen vorzusehen, dass Verträge – nach Verfügbarkeit am Markt – mit jenen Bietern abgeschlossen werden, bei denen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist, dass es sich um Gas mit dem Ursprung in Staaten handelt, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 153 vom 3.6.2022, S. 53, betroffen sind.
(2) Der Verteilergebietsmanager kann im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 18b Abs. 1 auch Verhandlungen über den Vertragsinhalt mit allen oder ausgewählten Bietern durchführen.
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