§ 8 Meldepflichten
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
1. Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
2. jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.
Rückverweise
SFK-VO · Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
§ 10 Inkrafttreten
…in Kraft. (4) Die § 3 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 u. 2 und § 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 3a Abs. …