(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.
§ 5 SEPP-V · SEPP-V · Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung
§ 5 Schlussbestimmungen
…§ 5. (1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise. (2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (3) Bezeichnung…
§ 3 Nachweis der Vertretungsmacht
…identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 E GovG nachzuweisen. (2) Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf 1. aufgrund…
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